Anlagepflicht auch für Kaution von Geschäftsräumen



Bei Mietverhältnissen über Wohnraum ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen (§ 551 BGB). Für Mietverhältnisse über Geschäftsräume existieren keine entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
Strittig ist daher, ob auch der Vermieter von Geschäftsräumen zu einer separaten Anlage der Kaution verpflichtet ist. Während die frühere Rechtsprechung dies regelmäßig verneint hat (so z. B. LG Stuttgart, ZMR 1997, 472, wonach der Vermieter die Kaution sogar für eigene Zwecke einsetzen darf), bejaht die neuere Rechtsprechung eine Anlagepflicht auch bei Geschäftsräumen. So hat das KG Berlin (GE 1998, 1337) entschieden, dass der Vermieter mangels einer abweichenden Vereinbarung verpflichtet ist, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. In einer neueren Entscheidung hat das KG Berlin diese Rechtsauffassung damit begründet, aus dem treuhänderischen Charakter der Sicherheitsleistung folge, dass die Kaution in einer Art und Weise zu verwahren sei, damit sie dem Zugriff etwaiger Gläubiger des Vermieters entzogen ist (KG Berlin, Urteil v. 04.12.2003, 8 U 121/03, DWW 2004, 85).

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