Auch Mängel können vertragsgemäß sein 

 

Grundsätzlich hat der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diese während der Mietzeit auch in diesen Zustand zu erhalten (§ 535 BGB). Dieser vertragsgemäße Zustand hängt vom Zustand der Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses ab und wird dadurch festgeschrieben. Waren z. B. die sanitären Einrichtungen bei Beginn des Mietverhältnisses 20 Jahre alt, ist dieser Zustand vertragsgemäß. Treten keine wesentlichen Verschlechterungen ein, kann der Mieter auch mehrere Jahre später nicht generell verlangen, dass die Anlagen erneuert werden. Eine entsprechende Verpflichtung des Vermieters entsteht erst dann, wenn die sanitären Anlagen trotz der üblichen Pflegemaßnahmen infolge weiteren Verschleißes nicht mehr gebrauchsfähig sind. 

Diese Grundsätze gelten auch für andere mitvermietete Anlagen und Einrichtungen, wie Türen, Fenster und Bodenbeläge. Dementsprechend hat das LG Köln jetzt entschieden, dass auch die Ausstattung einer Wohnung mit einem bereits erneuerungsbedürftigen Bodenbelag Vertragsbestandteil sein kann, z. B. wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen hat, dass dieser Boden bereits 18 Jahre alt ist. Auch eine im Laufe des Mietverhältnisses noch fortschreitende Abnutzung führt daher nicht zu einer Erneuerungspflicht des Vermieters (LG Köln, Beschluss v. 06.07.2004, 1 S 122/04, WuM 2005, 240).  

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Schiedsgutachter bestimmt Miethöhe In gewerblichen Mietverträgen werden häufig sog. Leistungsvorbehalte vereinbart. Im Gegensatz zu einer echten Wertsicherungsklausel verändert sich die Miete dabei nicht automatisch entsprechend der Bezugsgr...
Der BGH hat heute zum Thema der Verjährung und der Individualisierung des im Mahnbescheides bezeichneten Anspruchs folgendes entschieden:   BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 Leitsätze: a) Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgest...
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Vermieterin, zu dem ein Wohnhaus in München gehört, in dessen fünften Stock die Beklagte eine Wohnung gemietet hat. Durch Schreiben vom 2. Juni 2005 erklärte der Kläger u...
Neuer Mietvertrag kann nachteilig sein  Das Leistungsangebot einer Hausverwaltung darf auch das "Mahn- und Klagewesen" umfassen. Dies stellt nach einem neuen Beschluss des KG Berlin keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetz...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt