Betriebskostenguthaben bei Insolvenz des Mieters

 

Der Vermieter kann mit rückständigen Mieten aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht nur dann gegen den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung aufrechnen, wenn auch die Abrechnung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (so LG Chemnitz, ZMR 2003, 574). Nach einem neuen Urteil des BGH kann der Vermieter gegen die Forderung des Insolvenzverwalters auch dann aufrechnen, wenn er erst nach Verfahrenseröffnung über die Betriebskosten abrechnet, da § 95 Abs. 1 S. 1 InsO die Aufrechnung erleichtern will und daher der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgeht (BGH, Urteil v. 11.11.2004, IX ZR 237/03, NZM 2005, 342). 

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Heizkostenabrechnung kann nachgebessert werden Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung müssen zwischen 50% und 70% der Heizkosten eines Anwesens nach dem durch Messgeräte erfassten Verbrauch und die restlichen 30% bzw. 50% nach der Wohn- od...
Der Fall: Einem Paar, 87 bzw. 84 Jahre alt, wurde in Berlin im Jahre 2015 das Mietverhältnis wegen dringendem Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieter widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszus...
 BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 322/04 - Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ist nicht deshalb unwirksam, weil sich die Ausgangsmiete innerhalb der Bandbreite der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten örtlichen...
BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 227/10 - BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1 a) Die Auslegung eines Mietspiegels (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, §§ 558c, 558d BGB) unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. b) Zur Auslegung des Miets...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt