Grundbucheinsicht durch Presseorgane

Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegt (§ 12 Abs. 1 Grundbuchordnung). Daher können auch Presseorgane ein Recht auf Einsichtnahme in bestimmte Grundbuchblätter haben, wenn die Einsichtnahme geeignet ist, einem bedeutsamen Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und dieses Interesse nicht auf andere, den Persönlichkeitsschutz weniger beeinträchtigende Art und Weise, befriedigt werden kann.

Gegen ein Anhörungsrecht des Grundstückseigentümers spricht das Risiko der Vereitelung der Recherche, so dass das eventuelle Interesse des Grundstückseigentümers an der Geheimhaltung der Grundbucheintragungen nicht zu berücksichtigen und der Grundstückseigentümer auch nicht anzuhören oder in sonstiger Weise am Verfahren zu beteiligen ist (BVerfG, Beschluss vom 28.8.2000, Az.: 1 BVR 1307/91, WuM 2000, 667) 

 

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

 BGH, Urteil vom 14.09.2011 VIII ZR 301/10       Mahnt der Vermieter den Mieter nach mehrfacher unpünktlicher Mietzahlung ab, so ist er zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn auch die nächste auf die Abmahnung f...
Der Fall: Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe der vom Beklagten aufgrund Mietvertrag vom 20.12.1973 angemieteten Wohnung nach vermieterseits erfolgter Eigenbedarfskündigung vom 10.11.2015. Die Vermieter sind seit 27. August 2015 Eigent...
Mieter kann dem Einzug der Miete jederzeit widersprechen     Nach einem neuen Urteil des BGH vom 6.6.2000 (Az.: XI ZR 258/99, ZMR 2001, 171) ist die Möglichkeit des Schuldners, Belastungen seines Kontos aufgrund einer Einzugsermächtigung zu wi...
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 VIII ZR 11/07 Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, welche Begründungserfordernisse an ein Mieterhöhungsverlangen zu stelle...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt