Mieter kann dem Einzug der Miete jederzeit widersprechen

 
 
Nach einem neuen Urteil des BGH vom 6.6.2000 (Az.: XI ZR 258/99, ZMR 2001, 171) ist die Möglichkeit des Schuldners, Belastungen seines Kontos aufgrund einer Einzugsermächtigung zu widersprechen nicht befristet (z. B. auf 6 Wochen gem. dem Abkommen über den Lastschriftverkehr), sondern endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle. Eine solche Genehmigung kann in dem Schweigen des Schuldners auf einen Tageskontoauszug oder einen Rechnungsabschluss grundsätzlich nicht gesehen werden.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Schweigen des Kunden aus der Sicht des Kreditinstituts nicht nur als Anerkennung des Saldos gewertet werden kann, sondern auch den Erklärungswert einer Genehmigung der einzelnen Kontobelastungen hätte. Dazu bedürfte es aber zusätzlich einer entsprechenden vertraglichen Bestimmung, z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Anerkennung des Saldos auch eine Genehmigung der darin enthaltenen Belastungen aufgrund von Einzugsermächtigungslastschriften umfasst sowie eines entsprechenden Hinweises an die Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses (BGH a.a.O.). 
 

Vor Genehmigung der Kontobelastung gegenüber der Zahlstelle kann somit auch der Mieter dem Einzug der Miete aufgrund einer Einzugsermächtigungslastschrift jederzeit widersprechen.  

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 227/10 - BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1 a) Die Auslegung eines Mietspiegels (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, §§ 558c, 558d BGB) unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. b) Zur Auslegung des Miets...
Heizkostenabrechnung kann nachgebessert werden Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung müssen zwischen 50% und 70% der Heizkosten eines Anwesens nach dem durch Messgeräte erfassten Verbrauch und die restlichen 30% bzw. 50% nach der Wohn- od...
Bürge haftet auch für die Kosten der Räumung des Mieters Leistet der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft, sollten in der Bürgschaftserklärung die Modalitäten der Bürgschaft genau geregelt sein. Haftet der Bürge danach "für alle Verpflich...
BGH, Urteil vom 4. Februar 2008 - VIII ZR 66/08 BGB § 306 Abs. 2, BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 (Bb), BGB § 543 Abs. 1, BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 556b, BGB § 569 Abs. 4, BGB § 537 aF, BGB § 538 aF, BGB § 551 aF, EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 1 N...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt