Mietvertrag mit Ehepaar - beide Unterschriften erforderlich 

 
 
Bei Überlassung der Mieträume an ein Ehepaar sollte der Mietvertrag mit beiden geschlossen werden, da nur dann auch beide für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis (z. B. Mietzahlungen, Schadenersatzansprüche des Vermieters) haften. Daher müssen im Mietvertrag beide als Mieter angeführt und der Mietvertrag auch von beiden unterschrieben werden. 
Nicht selten kommt es jedoch vor, dass zwar im Kopf des Mietvertrages beide Namen angeführt sind, der Vertrag aber nur von einem Ehepartner unterschrieben ist. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch der andere Ehepartner Mieter geworden ist und bei Insolvenz des Vertragsunterzeichners vom Vermieter für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis, z. B. Mietschulden in Anspruch genommen werden kann. 
Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige Ehepartner, der nur im Kopf des Mietvertrages erwähnt ist, den Vertrag aber nicht unterzeichnet hat, nur dann Vertragspartner geworden, wenn sich dies ausdrücklich, z. B. durch einen Vertretungsvermerk oder jedenfalls schlüssig aus den Umständen ergibt, z. B. daraus, dass der Ehepartner an der Wohnungsbesichtigung und an den Vertragsverhandlungen beteiligt war. Dagegen besteht nach einem neuen Urteil des LG Berlin kein Anlass zu Annahme, der unterzeichnende Ehepartner habe den anderen vertreten, wenn sich dieser zurzeit der Vertragsunterzeichnung im Ausland befunden hat (LG Berlin, Urteil v. 15.06.2004, 63 S 237/03, GE 2004, 1096). In diesem Fall ist der Ehepartner nicht Mieter geworden und kann vom Vermieter nicht in die Haftung genommen werden. 

Allerdings kann sich die Stellung als Mieter auch noch nachträglich ergeben, wenn der Ehepartner im Laufe des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter rechtsgeschäftliche Erklärungen, z. B. die Zustimmung zu einer Mieterhöhung abgegeben und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass auch er als Mieter gelten wolle (so LG Berlin, Urteil v. 24.08.2001, 64 S 232/00, WuM 2002, 119).  

 

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Der Fall: Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe der vom Beklagten aufgrund Mietvertrag vom 20.12.1973 angemieteten Wohnung nach vermieterseits erfolgter Eigenbedarfskündigung vom 10.11.2015. Die Vermieter sind seit 27. August 2015 Eigent...
BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 300/09 - Eine Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrages gilt nicht für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB. Die Klägerin, vertreten durch ihre Hausverwal...
Auch Kündigungsfristen in "Fußnoten" sind gültig Mit dem Mietrechtsreformgesetz, das am 01.09.2001 in Kraft getreten ist, wurden sog. asymmetrische, d. h. ungleiche Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter eingeführt. Danach verlängert ...
Nr. 028/2012 vom 29.02.2012 Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung Der Bundesgerichtshof hat heute in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt