Streit um Blumenkästen

 
Außerhalb der angemieteten Räumlichkeiten (z.B. im Treppenhaus) darf der Mieter Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufstellen, wobei ein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung grundsätzlich nicht gegeben ist.
Entsprechendes gilt auch für das Anbringen von Blumenkästen an der Außenwand des Hauses, das Aufstellen solcher Kästen auf dem Fensterbrett vor den Fenstern oder an der Außenseite des Balkongeländers bzw. der Balkonbrüstung, da diese Bereiche nicht mitvermietet sind.
Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter Blumenkästen anderer Mieter jahrelang widerspruchslos geduldet hat (AG Schöneberg, Urteil v. 11.10.2001, 13 C 367/00, GE 2001, 1678). Duldet der Vermieter dagegen Blumenkästen des betreffenden Mieters über einen längeren Zeitraum (hier: 10 Jahre), kann er die Beseitigung nur noch bei konkreten Gefährdungen von Passanten oder des Anwesens verlangen (LG Berlin, Urteil v. 6.7.2002, 65 S 25/01).
Eine Ausnahme besteht nach Auffassung des AG Schöneberg (a.a.O.) nur dann, wenn bauseits Vorrichtungen zur Aufnahme von Blumenkästen vorhanden sind.
Hat der Vermieter jedoch seine Einwilligung zur Begrünung des Balkons an der Außenseite des Balkons erteilt, kann er diese nur widerrufen, wenn eine Beeinträchtigung des Eigentums konkret droht, z. B. Verschmutzung oder Beschädigung der Fassade oder der Balkonbrüstung bzw. des Balkongeländers) oder der Mieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt (z.B. nicht ausreichende Sicherung der Kästen). Allein der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, ab sofort keine Genehmigungen zur Anbringung von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons zu erteilen, reicht dagegen für eine Nutzungsuntersagung gegenüber dem Mieter nicht aus (LG München I, Urteil v. 8.5.2001, 13 S 2348/01 zu AG München 271 C 23794/00)
 

Eine Eigentümergemeinschaft kann jedoch vom Mieter die Beseitigung von Einrichtungen auf dem Balkon (hier: Gewächshaus für Kakteen) verlangen, wenn dieser entgegen den Bestimmungen des WEG, der Teilungserklärung oder Eigentümerbeschlüssen genutzt wird oder das Erscheinungsbild der Fassade nachteilig verändert (LG Düsseldorf, Urteil vom 9.10.2001, 24 S 203/01, NZM 2002, 131). 

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Der Fall: Die Parteien sind durch ein Mietverhältnis über eine im fünften Obergeschoss eines mit einem Fahrstuhl versehenen Mehrfamilienhauses in München gelegene Dreizimmerwohnung verbunden. Die Vermieter haben ihren Hauptwohnsitz mittlerweile ...
Dingliches Wohnrecht - wer muss Reparaturen zahlen?      Wohnrechte werden häufig begründet, wenn das Eigentum an einem Grundstück bzw. einer Wohnung an die Kinder übertragen wird und sich der Überlassende ein lebenslanges Gebrauchsrecht a...
BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 191/10 - BGB § 307 Bb, Cl, § 551 Abs. 1 aF 1. Eine Formularklausel, die abweichend von § 551 BGB aF bestimmt, dass die Miete für den jeweiligen Monat im Voraus zu zahlen ist, stellt auch in Kombination mi...
Der Fall: Einem Paar, 87 bzw. 84 Jahre alt, wurde in Berlin im Jahre 2015 das Mietverhältnis wegen dringendem Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieter widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszus...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt