OLG München, Az: 34 Wx 69/05, Beschluss vom 27.07.05: 

 
 
Wir hatten über den Beschluss des BGH vom 02.06.06 zur sogenannten Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft berichtet. Das OLG München stellt nun klar, dass die Teilrechtsfähigkeit allerdings auf diejenigen Bereiche beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen. Geht es nicht um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, so kann nach wie vor jeder einzelne Eigentümer seine Ansprüche als Einzelperson geltend machen. Dies gilt insbesondere für die Abwehr von Störungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft. In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall ging es um die Beseitigung einer Funkantenne. Auch nach der jüngsten Entscheidung des BGH zur sogenannten Teilrechtsfähigkeit kann deshalb jeder einzelne Eigentümer die Abwehr von Störungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft verlangen und durchsetzen. 
 
Nachdem durch die Funkantenne den übrigen Wohnungseigentümern ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben übers unvermeidliche Maß hinausgeht (optische Beeinträchtigung/Lärmbelästigung) wurde der Eigentümer auf Beseitigung verurteilt. 
 

Den Anspruch kann grundsätzlich jeder Eigentümer geltend machen, der "Opfer" einer entsprechenden Störung ist.  

Folgende Urteile zum WEG-Recht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 22. Januar 2010, V ZR 75/09 § 18 WEG 1. Eines Beschlusses zur Entziehung des Wohnungseigentumss bei einer aus nur zwei Mitgliedern bestehenden Eigentümergemeinschaft  bedarf es nicht, wenn die für einen solchen Beschluss...
BGH, Urteil vom 10. Juni 2011, V ZR 222/10 Der BGH heute hat heute zur ordnungsgemäßen Einladung einer Eigentümerversammlung entschieden. Die Parteien, jeweils Eheleute, sind die Mitglieder einer aus vier Wohnungen bestehenden Wohnungseigentüme...
Zulässigkeit des Einbaus eines Treppenliftes      OLG München: Aktenzeichen 32 Wx 51/05 vom 12.7.2005: Zwei Eigentümer, 77 und 80 Jahre alt, beabsichtigen den Einbau eines Treppensitzliftes in das gemeinschaftliche Treppenhaus. Die Antragste...
BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11 - WEG § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 Weist die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wo...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt