OLG München, Az: 34 Wx 69/05, Beschluss vom 27.07.05: 

 
 
Wir hatten über den Beschluss des BGH vom 02.06.06 zur sogenannten Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft berichtet. Das OLG München stellt nun klar, dass die Teilrechtsfähigkeit allerdings auf diejenigen Bereiche beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen. Geht es nicht um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, so kann nach wie vor jeder einzelne Eigentümer seine Ansprüche als Einzelperson geltend machen. Dies gilt insbesondere für die Abwehr von Störungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft. In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall ging es um die Beseitigung einer Funkantenne. Auch nach der jüngsten Entscheidung des BGH zur sogenannten Teilrechtsfähigkeit kann deshalb jeder einzelne Eigentümer die Abwehr von Störungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft verlangen und durchsetzen. 
 
Nachdem durch die Funkantenne den übrigen Wohnungseigentümern ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben übers unvermeidliche Maß hinausgeht (optische Beeinträchtigung/Lärmbelästigung) wurde der Eigentümer auf Beseitigung verurteilt. 
 

Den Anspruch kann grundsätzlich jeder Eigentümer geltend machen, der "Opfer" einer entsprechenden Störung ist.  

Folgende Urteile zum WEG-Recht könnten Sie ebenfalls interessieren

Anbringung eines Lüftungsgitters für eine Dunstabzugshaube      OLG München: 32 Wx 43/05 vom 04.07.2005: Die Eigentümergemeinschaft beschließt mehrheitlich, dass einzelne Eigentümer einen Wanddurchbruch zur Entlüftung der Küche mit eine...
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.05, Az: 20 W 153/03      Ein Beschluss der Eigentümer, der einen Verwalter eine Zusatzvergütung für Leistungen gewährt, die dieser nach dem bestehenden Verwaltervertrag auch ohne zusätzliche Vergütung zu...
BGH, Urteil vom 1. April 2011, V ZR 230/10 Wahrung der Klagefrist des §§ 46 Abs. 1 WEG durch Parteiwechsel Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wendet sich gegen einen auf der Wohnungseigentümerversammlung am 14....
BGH, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10 - WEG § 16 Abs. 3 Bei der Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseige...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt