Hausordnung darf auch Verbote enthalten

 

Die vermieteten Räume "enden" an der Wohnungseingangstüre. Flächen außerhalb der Mieträume darf der Mieter nicht für eigene Zwecke nutzen. In der Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages kann daher die Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen geregelt werden. So darf die Hausordnung nach Auffassung des AG Neuköln auch ein Verbot enthalten, Fußmatten vor der Wohnungseingangstüre auszulegen (AG Neukölln, Urteil v. 24.04.2003, 7 C 21/03, GE 2003, S. 1161). Untersagt werden kann ferner auch das Aufstellen eines Schuhregals im Flur (so AG Köln WuM 1982, S. 86). Großzügiger ist die Rechtsprechung bei Kinderwägen. Eine Bestimmung, wonach das Abstellen von Kinderwägen im Treppenhausflur unzulässig oder nur vorübergehend zulässig ist, gilt nur dann, wenn für den Mieter eine zumutbare anderweitige Abstellmöglichkeit besteht oder der Vermieter oder andere Hausbewohner erheblich beeinträchtigt werden. Das nach Ansicht des Vermieters beeinträchtigte Erscheinungsbild des Hausflurs reicht dazu nicht aus (so bereits LG Bielefeld, Urteil v. 16.09.1992, 2 S 274/92).  

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Dingliches Wohnrecht - wer muss Reparaturen zahlen?      Wohnrechte werden häufig begründet, wenn das Eigentum an einem Grundstück bzw. einer Wohnung an die Kinder übertragen wird und sich der Überlassende ein lebenslanges Gebrauchsrecht a...
BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11 - Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putz...
Bürge haftet auch für die Kosten der Räumung des Mieters Leistet der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft, sollten in der Bürgschaftserklärung die Modalitäten der Bürgschaft genau geregelt sein. Haftet der Bürge danach "für alle Verpflich...
Streit um Blumenkästen   Außerhalb der angemieteten Räumlichkeiten (z.B. im Treppenhaus) darf der Mieter Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufstellen, wobei ein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung grundsätzlich nicht gegeben ist...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt