Wertermittlung bei Einbauküche

Mieter, die aus einer Wohnung ausziehen, einigen sich häufig mit dem Mietnachfolger über eine Ablöse von bestimmten Gegenständen oder Einbauten, die der Mieter auf seine Kosten in die Mieträume eingebracht hat. Die Höhe der Ablösesumme kann zwischen den Parteien grundsätzlich frei vereinbart werden; darf jedoch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks stehen, d. h. sie darf den objektiven Wert (Zeitwert) nicht um mehr als 50 % überschreiten. Ist dies der Fall, kann der Mietnachfolger den Kaufpreis vom Mieter zurückverlangen, soweit dieser um mehr als 50 % über dem Zeitwert liegt.
Streit entsteht zwischen den Parteien häufig über die Ermittlung des Zeitwertes insb. darüber, ob bei eingebauten Gegenständen oder Einrichtungen auf den Preis abzustellen ist, der nach dem Ausbau erzielt werden kann oder ob der Gebrauchswert, d. h. der Wert, den die Einrichtung für die Wohnung hat, zugrunde zu legen ist.

Hierzu hat das OLG Köln mit Urteil vom 20.10.2000 (Az.: 19 U 43/00 MDR 2001, 446) entschieden, dass bei der Wertermittlung für eine Einbauküche der objektive Wert der den Räumlichkeiten angepassten Küche einschließlich Arbeitsplatte maßgeblich ist und nicht der Preis, den die Küche in ausgebautem Zustand auf dem Markt erzielen würde.

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 23. 6. 2010 - VIII ZR 227/09 Der BGH hat heute (BGH, Urteil vom 23. 6. 2010 - VIII ZR 227/09) entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung in der mehrere Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer Abrechn...
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII ZR 210/10   BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2   Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen.   Der Beklagte ist seit 2001 Mieter ein...
Betriebskostenabrechnung - welche Fehler können nach Fristablauf korrigiert werden?      Der Vermieter muss dem Mieter über die von ihm geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des...
Bedeutung und Anwendung der Wohnflächenverordnung Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist die so genannte Wohnflächenverordnung (WoFlV) in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2003 galten für die Ermittlung der Wohnfläche grundsätzlich die Bestimmungen der §§ ...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt