OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.04, Az: 3 Wx 298/04 

 
 
Sachverhalt: 
 
In der Eigentümerversammlung wurde beschlossen, den an der Fassade befindlichen wilden Wein zu entfernen und künftig die Entstehung jeglichen Fassadengrüns sofort zu unterbinden. Dieser Beschluss wird durch einen Eigentümer angefochten. Er beantragt, den Beschluss für ungültig zu erklären, da er ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Das OLG Düsseldorf gibt dem anfechtenden Eigentümer Recht: 
 
Die Entfernung des Fassadengrüns sei eine bauliche Veränderung. Sie erfordere deshalb Einstimmigkeit. Nachdem durch die endgültige Entfernung des Bewuchses die Ästhetik der Fassade nachteilig verändert würde, könne ein entsprechender Beschluss nur einstimmig getroffen werden. Die Entfernung der Fassadenbegrünung sei daher ein für den anfechtenden Eigentümer ein nicht hinzunehmender Nachteil. Das Gericht ließ dabei ausdrücklich offen, ob ein bauphysikalischer Nachteil vorliege. Es reiche jedenfalls aus, dass die Entfernung der Fassadenbegrünung optisch als Beeinträchtigung empfunden werden könne. 
 

Derartige Maßnahmen können grundsätzlich nicht mit bloßem Mehrheitsbeschluss durchgeführt werden - es ist Einstimmigkeit erforderlich.  

Folgende Urteile zum WEG-Recht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 22. Januar 2010, V ZR 75/09 § 18 WEG 1. Eines Beschlusses zur Entziehung des Wohnungseigentumss bei einer aus nur zwei Mitgliedern bestehenden Eigentümergemeinschaft  bedarf es nicht, wenn die für einen solchen Beschluss...
BGH, Urteil vom 10. Juni 2011, V ZR 2/10 WEG § 10 Abs. 2 Satz 2 Auch bei der Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels aufgrund einer in der Teilungserklärung enthaltenen Öffnungsklausel steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungssp...
BGH, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10 - WEG § 21 Abs. 8; ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1, § 940 a) Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwalters ver...
BGH, Urteil vom 22.06.2012, V ZR 73/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL   Der Beklagte wird verurteilt, die auf der genannten Fläche aufgebrachte Terrasse nebst Aufbauten zu beseitigen und die Fläche als Stellplatz mit Rasengitt...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt