Fehlende Unterschrift kann Zeitmietvertrag gefährden



Sind im Text eines Mietvertrages zwei Personen als Vermieter angeführt (z. B. ein Ehepaar), unterschreibt aber nur einer den Mietvertrag, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob darin die Vertretung des anderen gesehen werden kann oder ob der Mietvertrag nur mit dem Unterzeichner zustande gekommen ist.
Entscheidend ist u. a., ob beide Personen Eigentümer des Mietobjektes sind und einer die Verwaltung übernommen hat; ferner, ob derjenige, der den Vertrag nicht unterzeichnet hat, an den Vertragsverhandlungen oder an der Besichtigung teilgenommen hat (vgl. LG Heidelberg, WM 1997, 547; OLG Düsseldorf, WM 1989, 362).

Bei einem längerfristigen Mietverhältnis können solche Unklarheiten nach einem neuen Urteil des OLG Rostock vom 25.9.2000 (Az.: 3 U 75/99, ZMR 2001, 29) sogar den Bestand eines längerfristigen Mietverhältnisses gefährden, da nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall die für einen längerfristigen Mietvertrag erforderliche Schriftform des § 566 BGB nicht gewahrt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vollmacht des Unterzeichners nicht aus objektiven, außerhalb der Urkunde liegenden Umständen hervorgeht. Damit würde gem. § 566 BGB ein längerfristiger, auf bestimmte Dauer abgeschlossener Mietvertrag als auf unbestimmte Dauer geschlossen gelten mit der Folge, dass der Mietvertrag auch während der Laufzeit (frühestens jedoch zum Schluss des ersten Jahres) ordentlich, d. h. unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen (z. B. 6 Monate bei Geschäftsräumen) gekündigt werden kann.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 226/09 Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB* getroffen.  Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigent...
"Aushandeln" ist mehr als "Verhandeln"      Die Wirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen hängt oftmals entscheidend davon ab, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder um eine "Geschäftsbedingung" handelt. Während eine indivi...
Bedeutung und Anwendung der Wohnflächenverordnung Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist die so genannte Wohnflächenverordnung (WoFlV) in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2003 galten für die Ermittlung der Wohnfläche grundsätzlich die Bestimmungen der §§ ...
Auch Kündigungsfristen in "Fußnoten" sind gültig Mit dem Mietrechtsreformgesetz, das am 01.09.2001 in Kraft getreten ist, wurden sog. asymmetrische, d. h. ungleiche Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter eingeführt. Danach verlängert ...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt