Hausordnung darf auch Verbote enthalten

 

Die vermieteten Räume "enden" an der Wohnungseingangstüre. Flächen außerhalb der Mieträume darf der Mieter nicht für eigene Zwecke nutzen. In der Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages kann daher die Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen geregelt werden. So darf die Hausordnung nach Auffassung des AG Neuköln auch ein Verbot enthalten, Fußmatten vor der Wohnungseingangstüre auszulegen (AG Neukölln, Urteil v. 24.04.2003, 7 C 21/03, GE 2003, S. 1161). Untersagt werden kann ferner auch das Aufstellen eines Schuhregals im Flur (so AG Köln WuM 1982, S. 86). Großzügiger ist die Rechtsprechung bei Kinderwägen. Eine Bestimmung, wonach das Abstellen von Kinderwägen im Treppenhausflur unzulässig oder nur vorübergehend zulässig ist, gilt nur dann, wenn für den Mieter eine zumutbare anderweitige Abstellmöglichkeit besteht oder der Vermieter oder andere Hausbewohner erheblich beeinträchtigt werden. Das nach Ansicht des Vermieters beeinträchtigte Erscheinungsbild des Hausflurs reicht dazu nicht aus (so bereits LG Bielefeld, Urteil v. 16.09.1992, 2 S 274/92).  

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06 - BGB § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 a) Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann Wohnräume weder als "Wohnung für sich" noch für Familien- oder Haushaltsangehörige benötigen. Eigenbedarf im Sinne v...
Neue Verordnung zur Zweckentfremdung Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1 und 2 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10.12.2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-I), geändert durch Geset...
BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 223/10 - Der BGH hat heute entschieden, wie eine Mietminderung bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung  Berücksichtigung findet. Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in H.. Wegen ...
Hohe Raumtemperaturen als Kündigungsgrund Gem. § 569 BGB kann der Mieter ein Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn die Benutzung der gemieteten Räume mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dazu...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt