Mieter haftet für Nachmieter

Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, z. B. wegen Zahlungsverzuges des Mieters, haftet der Mieter auch für den Mietausfall, der dem Vermieter bis zur Neuvermietung entsteht.
Aufgrund seiner Verpflichtung zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) muss sich der Vermieter jedoch in zumutbarer Weise um die anderweitige Vermietung des Mietobjektes bemühen, wobei der Vermieter jedoch nicht verpflichtet ist, die Mietsache sofort zu einer reduzierten Miete anzubieten, um möglichst schnell einen neuen Mieter zu finden.
 

Schließt der Vermieter mit dem neuen Mieter einen Mietvertrag ab und kann auch der neue Mieter infolge Zahlungsunfähigkeit seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, hat der ehemalige Mieter dem Vermieter nicht nur den Mietausfall bis zu einer Neuvermietung, sondern als Kündigungsfolgeschaden auch den weiteren Mietausfall zu ersetzen, der dem Vermieter aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Nachfolgemieters entsteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.1.2001 Az.: 10 U 152/99, ZMR 2001, 529). 

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 138/11   Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob dem Mieter auch dann fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn er die Miete aufgrund ein...
Auch bei Geschäftsräumen keine kurzfristige Verwirkung von Mieterrechten Hat der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages positive Kenntnis von einem Mangel der Mietsache (z. B. undichte Fenster), sind Ansprüche wegen dieses Mangels (z. B. Miet...
Tierhaltung - unterschiedliche Streitwerte Tierhaltung in der Mietwohnung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Ein Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters zur Haltung eines bestimmten Tieres ist mit einem nicht uner...
BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 223/10 - Der BGH hat heute entschieden, wie eine Mietminderung bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung  Berücksichtigung findet. Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in H.. Wegen ...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt